Klärung Ihres Urheberrechtsverstoßes
Herzlich Willkommen.
Um Ihre Angelegenheit der urheberrechtlichen Abmahnung schnell und effektiv zu klären, bitten wir Sie, die nachfolgenden Fragen vollständig zu beantworten. Wir sind uns darüber bewusst, dass möglicherweise noch Unklarheiten oder Missverständnisse bestehen. Daher werden wir hier auf alle möglichen Fragen eingehen.
- Achtung! Es besteht dringender Klärungsbedarf
Urheberrechtliche Abmahnung
Sie haben von uns eine Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von geschützten Werken unserer Mandantschaft erhalten? Wir machen Ihnen die Klärung leicht.
- Einfache Erledigung der Sache über unser Formular
- Weitere Kosten und Gerichtsprozesse vermeiden
- Rechtssicherheit herstellen
- FAQS
Antworten auf die häufigsten Fragen
Das Bild wurde von einem Dienstleister bzw. Medienagentur o.Ä. hochgeladen, bin ich trotzdem verantwortlich?
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14) wird ausgeführt, dass der Endnutzer eines Bildes fahrlässig handelt, wenn dieser Vertrauen in den Bestand der Nutzungsrechte durch einen Dienstleister zeigt. Wenn Sie beweisen können, dass Sie sich die Nutzungsrechte durch geeignete Unterlagen vorlegen lassen haben, dann ist der Dienstleister in der Beweisnot. Wenn dies nicht passiert ist, oder Sie es nicht beweisen können, ist es empfehlenswert, keinen Rechtsstreit zu führen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Sie können gegen Ihren Dienstleister aber grundsätzlich in den Regress gehen und die entstandenen Kosten an diesen weitergeben.
Was ist eine Abmahnung?
Bei einer Abmahnung handelt es sich um ein Schreiben, dass die Aufforderung ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Handlung in der Zukunft zu unterlassen, enthält. Dadurch informieren Abmahnschreiben in der Regel auch gleichzeitig darüber, dass eine Pflicht oder ein Recht verletzt wurde.
Durch den Versand von Abmahnungen sollen teure und aufwändige Gerichtsverhandlungen vermieden werden. Es handelt sich dabei somit um ein Mittel zur Prozessvermeidung. Neben einer Reduktion der Kosten, ist auch die Entlastung der Gerichte ein Ziel der Abmahnung.
Eine Abmahnung erfüllt insgesamt drei Funktionen:
Warnfunktion
Der Rechteverletzer wird auf sein rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht.
Streitbeilegungsfunktion
Der Rechteinhaber strebt eine außergerichtliche Einigung an.
Kostenvermeidungsfunktion
Die hohen Kosten durch eine Gerichtsverhandlung sollen vermieden werden.
Ich habe das Bild nur kurz genutzt, warum erhalte ich dann direkt eine Abmahnung?
Bei einem Urheberrechtsverstoß spielt die Dauer des Verstoßes lediglich eine strafmildernde Rolle.
Auch wenn das Bild nur eine Minute genutzt wurde, handelt es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, die erst nach drei Jahren verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt zudem nicht mit dem Tag des Rechtsverstoßes zu laufen, sondern mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rechteinhaber von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Bei einem Verstoß der am 22.02.2022 entdeckt wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2025.
Das Bild war doch frei bei Google verfügbar! Was ist eigentlich eine Urheberrechtsverletzung?
Es ist nicht immer auf dem ersten Blick sofort zu erkennen, ob es sich bei einem Foto bei z.B. Google um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, dennoch is die Prüfung vor der Nutzung unsere gesetzliche Pflicht.
Der Begriff der Urheberrechtsverletzung beschreibt den Verstoß bzw. die Missachtung der im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Verwertungsrechte.
Vereinfachend gesagt betrifft dies insbesondere die rechtswidrige Herstellung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützen Werken, z.B. durch Anfertigung oder Verbreitung von Kopien des betreffenden Werkes.
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber von dem Verletzer eine Unterlassungserklärung sowie Schadens- und Lizenzschadensersatz fordern.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber einen Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten vorgesehen, um den Streit hierdurch sofort zu beenden. Dieser Vertrag ist die Unterlassungserklärung, die Sie schon von uns vorformuliert erhalten haben.
Muss ich die Unterlassungserklärung abgegeben?
Niemand kann außergerichtlich verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Liegt jedoch ein unzweifelhafter Rechtsverstoß vor (in diesem Fall eine Urheberechtsverletzung mit eindeutiger Beweislage) bei dem eine gerichtliche Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat, ist es unbedingt ratsam, die Erklärung fristgerecht abzugeben.
Ansonsten kann unser Mandant eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, wodurch sich Ihre Kosten nur unnötig massiv erhöhen.
Kann ich auch eine eigene abgeänderte (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?
Wir haben uns viel Mühe gegeben, die Unterlassungserklärung kurz und präzise zu halten, ohne feste Vertragsstrafen.
Dennoch können Sie hier ebenfalls eine von Ihnen formulierte Unterlassungserklärung eingeben. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass bei einer Unterlassungserklärung die Verpflichtungen den Rechtsverstoß nie wieder zu begehen sowie die Verpflichtung für den Fall, dass Sie es doch tun, Strafe zu zahlen, unverzichtbar sind.
Muss ich die Fristen einhalten?
Ja, Sie sollten sich unbedingt an die Frist halten. Anderenfalls droht Ihnen nach Fristablauf eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung. Bei solchen Gerichtsverfahren können unnötige erhebliche Mehrkosten für Sie entstehen.
Sollte ich einen Anwalt beauftragen?
Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ist es nicht erforderlich, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Sie können selbst abwägen, ob Sie einen Rechtsverstoß begangen haben. Die Entscheidung hierfür liegt ganz bei Ihnen.
Was passiert, wenn ich die Abmahnung einfach ignoriere?
Wenn Sie die Abmahnung ignorieren droht nach Fristablauf eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung. Bei solchen Gerichtsverfahren können erhebliche unnötige weitere Kosten für Sie entstehen.
Handelt es sich bei der Abmahnung um Abzocke?
Ein klares Nein! Tatsächlich ist der der Abmahnung vom Gesetzgeber zugedachte Zweck absolut sinnvoll, denn durch die außergerichtliche Einigung werden Kosten stark reduziert und unnötige Gerichtsverfahren vermieden.
Zudem hat der Urheber verständlicherweise ein stark nachvollziehbares Interesse daran, dass nicht jeder unerlaubt seine Werke nutzt. Häufig wird ein Urheberrechtsverstoß als Kavaliersdelikt abgetan, was aber in keinster Weise gerechtfertigt ist. Die Urheber investieren regelmäßig sehr viel Zeit in die Erstellung eines „perfekten“ Werks. Da ist es mehr als verständlich, dass ma einen Schaden davon trägt, wenn sein Werk einfach „gestohlen“ wird und für kommerzielle Zwecke seitens des Verletzers genutzt wird.
Der Abmahnung lag keine Originalvollmacht bei, ist die Abmahnung dann unwirksam?
Nein, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht das anwaltliche Versichern der ordentlichen Bevollmächtigung aus, (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – IZR 140/08). Voraussetzung ist allerdings, dass stattdessen der Abmahnung ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beiliegt, was hier der Fall ist.
Sind die Urheber selbst schuld, wenn sie Werke veröffentlichen?
Viele Stimmen werden auch laut, dass die Urheber, beispielsweise Fotografen selbst schuld seien, wenn sie ihre Werke veröffentlichen und diese dazu noch ohne Wasserzeichen oder Kopierschutz ins Netz stellen. Dies ist rechtlich gesehen jedoch irrelevant und lässt eine Urheberrechtsverletzung nicht entfallen.
Warum entstehen so hohe Kosten?
Die Kosten setzen sich aus den Anwaltskosten bzw. Abmahnkosten und dem Schadenersatz bzw. der Lizenzgebühr zusammen.
- Die Höhe der Abmahnkosten hängt dabei vom Gegenstandswert der Abmahnung ab. Die Abmahnkosten werden von dem Rechtsanwalt nicht selbst bestimmt. Sie ergeben sich aus dem Gesetz. Sie sind in dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzt.
- Die Berechnung des Schadenersatzes haben anhand der einfachsten und gerichtlich am häufigsten verwendeten Berechnungsgrundlage namens „Lizenzanalogie oder auch Entschädigungslizenz“ vorgenommen. Hierbei bemisst sich der Schadenersatz nach der Lizenzgebühr, die der Verletzer üblicherweise an den Urheber bei erlaubter vertraglicher Nutzung hätte zahlen müssen. Um einen angemessenen Wert zu finden, haben wir im Einklang mit der Rechtsprechung in Ihrem Fall branchenübliche Sätze herangezogen. Für ein Foto auf einer Website wäre dies beispielsweise eine Internet-Lizenzgebühr. Schadenserhöhend wirkt es sich aus, sofern Sie den Urheber nicht im Zusammenhang mit dem Werk benannt haben. In einem solchen Fall führt dies zu einer Steigerung der Lizenzgebühr um 100 Prozent.
Muss ich die Anwaltskosten wirklich bezahlen?
Bei Urheberrechtsverletzungen trägt der Rechtsverletzer für Abmahnungen die Anwaltskosten, die sich nach dem Streitwert (Gegenstandwert) richten.
Die Abmahnkosten basieren auf dem sogenannten Gegenstandwert. Je höher dieser ist, desto höher sind gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anwaltsgebühren. Die Deckelung des Gegenstandwertes auf 1.000,00 € findet ausschließlich dann statt, wenn Sie eine natürliche Person sind und das urheberrechtlich geschützte Werk nicht für Ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet haben.
Da es sich in Ihrem Fall nicht um eine natürliche Person handelt, sind die Kosten höher.
Wie wird der Schadensersatz berechnet?
Die Berechnung des Schadenersatzes haben anhand der einfachsten und gerichtlich am häufigsten verwendeten Berechnungsgrundlage namens „Lizenzanalogie oder auch Entschädigungslizenz“ vorgenommen. Hierbei bemisst sich der Schadenersatz nach der Lizenzgebühr, die der Verletzer üblicherweise an den Urheber bei erlaubter vertraglicher Nutzung hätte zahlen müssen.
Um einen angemessenen Wert zu finden, haben wir im Einklang mit der Rechtsprechung in Ihrem Fall branchenübliche Sätze herangezogen. Für ein Foto auf einer Website wäre dies beispielsweise eine Internet-Lizenzgebühr. Schadenserhöhend wirkt es sich aus, sofern Sie den Urheber nicht im Zusammenhang mit dem Werk benannt haben. In einem solchen Fall führt dies zu einer Steigerung der Lizenzgebühr um 100 Prozent.
Warum muss ich doppelt zahlen, nur weil ich den Urheber nicht benannt habe?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. C-367/15) hat entschieden, dass der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bis zu dem Dreifachen einer angemessenen Lizenzgebühr betragen darf.
In der gerichtlichen Praxis können Urheber also im Falle der Verletzung von Urheberrechten Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie geltend machen. Dabei wird üblicherweise festgestellt, welche Vergütung ein Urheber für die Nutzung seines Werkes hätte fördern können. Die so festgestellte angemessene Vergütung kann dann nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG vom Rechtsverletzer gefordert werden. Wird im Rahmen der Urheberrechtsverletzung darüber hinaus auch auf die namentliche Nennung des Urhebers verzichtet, können Urheber üblicherweise den doppelten Lizenzschaden verlangen.
Ich habe das Bild schon vor der Abmahnung runtergenommen, muss ich trotzdem reagieren?
Ja, denn Sie haben die Rechte des Urhebers laut Gesetz dennoch verletzt. Bei einem Urheberrechtsverstoß spielt die Dauer des Verstoßes lediglich eine strafmildernde Rolle.
Auch wenn das Bild nur eine Minute genutzt wurde, handelt es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, die erst nach drei Jahren verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt zudem nicht mit dem Tag des Rechtsverstoßes zu laufen, sondern mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rechteinhaber von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Bei einem Verstoß der am 22.02.2022 entdeckt wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2025. Zudem wird aufgrund des bereits geschehenen Urheberrechtsverstoßes von Gesetzes wegen die Gefahr weiterer Verstöße vermutet, sog. Wiederholungsgefahr. Um diese Wiederholungsgefahr zu widerlegen, hat das Gesetz die Unterlassungserklärung vorgesehen. Erst durch Abgabe dieser verpflichtenden Unterlassungserklärung zeigen Sie, dass tatsächlich keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Vermutung wird somit widerlegt und der Streit beendet.
Ich habe das Bild nach der Abmahnung runtergenommen, warum muss ich trotzdem eine Unterlassungserklärung abgeben und zahlen?
Ja, denn Sie haben die Rechte des Urhebers laut Gesetz dennoch verletzt. Bei einem Urheberrechtsverstoß spielt die Dauer des Verstoßes lediglich eine strafmildernde Rolle.
Auch wenn das Bild nur eine Minute genutzt wurde, handelt es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, die erst nach drei Jahren verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt zudem nicht mit dem Tag des Rechtsverstoßes zu laufen, sondern mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rechteinhaber von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Bei einem Verstoß der am 22.02.2022 entdeckt wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2025. Zudem wird aufgrund des bereits geschehenen Urheberrechtsverstoßes von Gesetzes wegen die Gefahr weiterer Verstöße vermutet, sog. Wiederholungsgefahr. Um diese Wiederholungsgefahr zu widerlegen, hat das Gesetz die Unterlassungserklärung vorgesehen. Erst durch Abgabe dieser verpflichtenden Unterlassungserklärung zeigen Sie, dass tatsächlich keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Vermutung wird somit widerleg und der Streit beendet.
Ich mach es doch nie wieder, warum muss ich trotzdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?
Leider ist das Versprechen alleine den Verstoß nicht zu wiederholen, bei einer Urheberrechtsverletzung nicht ausreichend. Aufgrund des bereits geschehenen Urheberrechtsverstoßes wird von Gesetzes wegen die Gefahr weiterer Verstöße vermutet, sog. Wiederholungsgefahr. Um diese Wiederholungsgefahr zu widerlegen, hat das Gesetz die Unterlassungserklärung vorgesehen. Erst durch Abgabe dieser verpflichtenden Unterlassungserklärung zeigen Sie, dass tatsächlich keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Vermutung wird somit widerlegt und der Streit beendet.
Das Bild ist doch keine 10 EUR Wert.
Den Wert des Werkes wird in diesem Fall weder von unserer Mandantschaft noch von Ihnen bestimmt.
Die Berechnung des Schadenersatzes haben anhand der einfachsten und gerichtlich am häufigsten verwendeten Berechnungsgrundlage namens „Lizenzanalogie oder auch Entschädigungslizenz“ vorgenommen.
Hierbei bemisst sich der Schadenersatz nach der Lizenzgebühr, die der Verletzer üblicherweise an den Urheber bei erlaubter vertraglicher Nutzung hätte zahlen müssen. Um einen angemessenen Wert zu finden, haben wir im Einklang mit der Rechtsprechung in Ihrem Fall branchenübliche Sätze herangezogen. Für ein Foto auf einer Website wäre dies beispielsweise eine Internet-Lizenzgebühr. Schadenserhöhend wirkt es sich aus, sofern Sie den Urheber nicht im Zusammenhang mit dem Werk benannt haben. In einem solchen Fall führt dies zu einer Steigerung der Lizenzgebühr um 100 Prozent.
Muss ich das Bild auch bei Google löschen (Google Cache)?
Ja! Sobald Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben haben, versprechen Sie den Rechtsverstoß nie wieder zu wiederholen. Bei einer Wiederholung des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe fällig. Auch die Abrufbarkeit des Bildes im Cache von Google müssen Sie unterbinden.
Sie sind verpflichtet aktiv tätig zu werden, um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen.
Muss ich das Bild auch vom Server löschen?
Ja! Sobald Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben haben, versprechen Sie den Rechtsverstoß nie wieder zu wiederholen. Bei einer Wiederholung des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe fällig. Die Löschung vom Server müssen Sie ebenfalls sicherstellen.
Bereits die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Bildes durch Eingabe der entsprechendes URL reicht für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung aus.
Wird sich alles erledigen, wenn ich die geforderte Summe zahle und die Unterlassungserklärung abgebe?
Ja! Der Streit wird sofort beendet.
Sie müssen sich dann nur noch an die Unterlassungserklärung halten.